Die im November 2023 in Kraft getretene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) stellt hohe Anforderungen an Hausbesitzer/innen und – bewohner/innen, denn nach und nach müssen alle Gas- und Ölheizungen umgerüstet werden. Für Zentralheizungen gibt es zwar noch einen zeitlichen Aufschub bis zur Veröffentlichung der kommunalen Wärmepläne. Das verändert die Auflagen aber nicht, sondern verschiebt sie nur.
Direkt handeln müssen auf jeden Fall Besitzer/innen von Gasetagenheizungen und anderen Einzelraumfeuerungsanlagen. Vor allem die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE) sind direkt gefordert. In diesen Gemeinschaften muss laut §71n GEG bis Ende diesen Jahres angefangen werden, belastbare Informationen über alle Heizungen zusammenzutragen, die zur Grundlage eines „Umsetzungskonzepts“ dienen sollen.
Sobald eine Gasetagenheizung ausgetauscht wird, läuft für das gesamte Haus eine Frist von 5 Jahren, in der alle Einzelheizungen umgestellt werden müssen, so dass diese entweder mit 65% erneuerbaren Energien oder mit Wasserstoff betrieben werden können. Alternativ kann sich die Gemeinschaft für die Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage entscheiden. Dann muss innerhalb von höchstens 13 Jahren das gesamte Haus umgerüstet und eine Zentralheizung eingebaut werden, die den Auflagen von §71 Abs. 1 GEG entspricht.